Qualitätsstufen

Tafelwein

Landwein

Qualitätswein

Kabinett(wein)

Prädikatswein

Spätlese

Auslese

Beerenauslese

Eiswein

Strohwein

Ausbruch

Trockenbeerenauslese

Tafelwein

Bei der Erzeugung von Wein (und Interventionsmaßnahmen bei Tafelwein) werden die Bestimmungen der EU-Verordnung (VO-EWG) Nr. 822/87 angewendet. Die österreichischen Weinbaugebiete sind der Weinbauzone B zugeordnet; für diese gilt, daß die Trauben einen "Mindestgehalt an natürlichem Alkohol" von 6 % Vol. erreichen müssen; die Weintrauben müssen daher eine Mindestreife von 10,7° KMW erreichen.

Ein Klassifizierungsverfahren für österreichische Rebensorten läuft derzeit. Bis dahin gelten die jeweiligen Bestimmungen der Länder. Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf keine nähere Herkunftsbezeichnung haben, lediglich "Österreich", "österreichischer Tafelwein" u.ä.. Jahrgangs- und Sortenbezeichnungen sind verboten. Ausnahmen bestehen für "Bergwein", bei dem der Name der Weinbauregion angegeben werden darf und für "Heuriger" (in Flaschen), bei dem der Jahrgang anzugeben ist.

 

Landwein, Qualitätswein

Für österreichischen Landwein und Qualitätswein aller Stufen gelten - wie vor dem EU-Beitritt - die strengeren Normen des österreichischen Weingesetzes. Für Wein aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten ist maßgeblich, daß er dem gültigen EU-Weinrecht (VO-EWG 822/87 und den allenfalls bestehenden Vorschriften des jeweiligen Ursprungslandes entspricht.

Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnungen

 

Landwein

Weintrauben aus keinem größeren Gebiet als Weinbauregion

ausschließlich Qualitätsrebsorten gemäß der Sortenverordnung des Landwirtschaftsministers

Mostgewicht der Trauben mindestens 14° KMW

Wein muß eine der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweisen

zuckerfreier Extrakt mindestens 17,0 g je Liter

Asche bei Weiß- und Rosewein mind. 1,30 g je Liter, bei Rotwein 1,60 g je Liter

Hektarhöchstertragsmenge 9.000 kg/ha Weintrauben oder 6.750 l/ha Wein (maßgeblich ist die im Weinbaukataster eingetragene Weinbaufläche des Betriebes). Auf dem Etikett ist der Name der Weinbauregion anzugeben, aus der die Trauben stammen. Kleinere Gebiete (z.B. Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde) dürfen nicht bezeichnet werden

der Name der Gemeinde oder des Ortsteils, in der Abfüller oder der Versender ihren Hauptwohnsitz haben, dürfen im Etikett höchstens halb so groß sein wie die Angabe der Weinbauregion.

Qualitätswein

Hierfür dürfen die Bezeichnungen "Qualitätswein" oder "Qualitätswein b. A." verwendet werden.

Weintrauben aus keinem größeren Gebiet als Weinbaugebiet

ausschließlich Qualitätsrebsorten gemäß der Sortenverordnung des Landwirtschaftsministers

Mostgewicht mindestens 15° KMW

Wein muß eine der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweisen und die staatliche Prüfnummer erlangt haben

Alkoholgehalt des Weines mindestens 9,0 % vol., bei Prädikatswein mindestens 5,0 % vol.

zuckerfreier Extrakt mindestens 18,0 g je Liter

Asche bei Weiß- und Rosewein mind. 1,40 g je Liter, bei Rotwein 1,60 g je Liter

Hektarhöchstertragsmenge 9.000 kg/ha Weintrauben oder 6.750 l/ha Wein (maßgeblich ist die im Weinbaukataster eingetragene Weinbaufläche des Betriebes).

Hinweis auf die örtliche Herkunft des Weines auf dem Etikett (Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde, Gemeinde/Weinbauriede)

Österreichischer Qualitätswein darf bei einer Abgabe an den Verbraucher nach außen (Verkauf, Verschenken, ausgenommen beispielsweise im Buschenschank) nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen abgegeben werden.

Kabinett(wein)

Zusätzlich oder abweichend von Qualitätswein:

 

Mostgewicht mindestens 17° KMW

Lesegut nicht aufgebessert

Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g/Liter

dem Wein darf kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt worden sein

Gesamtalkoholgehalt (Alkoholgehalt inklusive unvergorenem Zucker) höchstens 13 % Vol.

Wein muß im Inland abgefüllt worden sein

Prädikatswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart

Die Kriterien für die Reife und die Gewinnung der Trauben gemäß den nachstehend angeführten Prädikatsweinstufen müssen erfüllt und hierüber eine Mostwäger-Bestätigung ausgestellt worden sein.

Weder dem Traubenmost noch dem Wein darf Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden; eine allfällige Restsüße darf nur im Wege einer Gärungsunterbrechung herbeigeführt werden. Der Wein muß im Inland in Flaschen abgefüllt werden.

Prädikatsweinstufen

Spätlese

Wein aus Trauben, die nach der allgemeinen Lese der betreffenden Sorte im vollreifen Zustand geerntet worden sind, Mostgewicht mindestens 19° KMW.

Auslese

Wein aus ausschließlich sorgfältig ausgelesenen Trauben (alle nicht vollreifen, fehlerhaften oder kranken Beeren müssen ausgesondert worden sein); Mostgewicht mindestens 21° KMW.

Beerenauslese(BA)

Wein aus überreifen und edelfaulen Trauben; Mostgewicht mindestens 25° KMW.

Eiswein

Wein ausschließlich aus Weintrauben, die beim Lesen und beim Pressen gefroren waren; Mostgewicht mindestens 25° KMW.

Strohwein

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor dem Keltern mindestens drei Monate auf Stroh, Schilf gelagert oder an Schnüren oder ähnlichem aufgehängt waren. Mostgewicht mindestens 25° KMW. Eiswein und Strohwein dürfen keine zusätzliche Bezeichnung für Prädikatswein tragen.

Ausbruch

Wein ausschließlich aus edelfaulen und überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Spätlesewein aus derselben Lage dem Lesegut zugesetzt werden; Mostgewicht mindestens 27° KMW.

Trockenbeerenauslese(TBA)

Wein aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren; Mostgewicht mindestens 30° KMW.

 

 

 

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